Private Firmenwagennutzung: weitere Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nrn. 3 bis 5 und S. 3 Nrn. 3 bis 5 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2020 (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes)
Für im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge ist nur noch ein Viertel der Bemessungsgrundlage bei der Firmenwagenbesteuerung anzusetzen, wenn das Kfz keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € beträgt.
Für vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge ist die Hälfte der Bemessungsgrundlage bei der Firmenwagenbesteuerung anzusetzen, wenn das Kfz einen Schadstoffausstoß von höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer hat und die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt.
Für vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge ist die Hälfte der Bemessungsgrundlage bei der Firmenwagenbesteuerung anzusetzen, wenn das Kfz einen Schadstoffausstoß von höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenen Kilometer hat und die Reich- weite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt.
Sonderabschreibungsmöglichkeit für Elektrofahrzeuge
§ 7c EStG
Erstmalige Anwendung auf für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge (§ 52 Abs. 15b EStG);
(Art. 39 Abs. 7 des Gesetzes)
Für die Anschaffung neuer (d.h. bislang ungenutzter) betrieblich genutzter „Elektronutz-fahrzeuge“ kann im Jahr der Anschaffung eine Sonder-abschreibung von 50% in Anspruch genommen werden. Die reguläre lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 1 EStG ist dann parallel neben der Sonderabschreibung vorzunehmen.
Verpflegungsmehraufwand: Anhebung der Pauschalen
§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2020 (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes)
28 € statt bisher 24 € bei einer Abwesenheit von 24h
14 € statt bisher 12 € bei einer Abwesenheit von mehr als 8h
14 € statt 12 € für jeweils den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtung
Verlängerung der Steuerbefreiungen für Ladestrom für Elektrofahrzeuge an Mitarbeiter
§ 52 Abs. 4 S. 14 und Abs. 37c EStG
Inkrafttreten am 1.1.2020 (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes)
Steuerbefreiung verlängert bis 2030
für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens,
für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (nach § 3 Nr. 46 EStG),
für die Pauschalversteuerung für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung sowie
für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung (nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG).
Bürokratieentlastungsgesetz III
Zustimmung des Bundesrates am 8.11.2019
Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-voranmeldung für Neugründer – befristet
§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG
Anwendbar für Besteuerungs-zeiträume 2021-2026
Bisher war die Abgabe für Neugründer zwingend monatlich im Jahr der Gründung und im Folgejahr, unabhängig von der Umsatzsteuerzahllast.
Beträgt die Umsatzsteuerzahllast im jahr voraussichtlich nicht mehr als 7.500 €, so kann im begünstigungszeitraum die Umsatzsteuervoranmeldung bei Neugründern quartalsweise eingereicht werden.
Anhebung der umsatz-steuerlichen Kleinunternehmergrenze
§ 19 Abs. 1 UStG
Inkrafttreten am 1.1.2020
Kleinunternehmer liegt vor, wenn:
Umsatz im vergangenen Jahr 22.000 € (bisher 17.500 €) wurde nicht überstiegen
voraussichtlicher Umsatz im Folgejahr wird 50.000 € nicht übersteigen